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C&L-Notifizierung

Für Unternehmen besteht gemäß Artikel 40 der CLP-Verordnung eine Pflicht zur Notifizierung von Stoffen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis), wenn Sie den Stoff in Verkehr bringen und:

  • herstellen oder importieren und der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt, oder
  • ein Gemisch importieren, in dem der als gefährlich eingestufte Stoff über den betreffenden Konzentrationsgrenzwerten enthalten ist, was zur Einstufung des Gemisches gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich führt, oder
  • ein Erzeugnis mit beabsichtigter Freisetzung von Stoffen, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllen.

Sofern ein Stoff registriert wurde, entfällt die Pflicht zur Meldung im C&L-Verzeichnis.

Für die C&L-Notifizierung sind folgende Informationen an die ECHA zu übermitteln:

  • Name und Kontaktdaten des Anmelders;
  • Identität des Stoffes, einschließlich u.a. chemischer Bezeichnung und anderer Identifikatoren, Molekular- und Strukturformel, Zusammensetzung, Art und Menge der Verunreinigungen oder Zusätze;
  • Einstufung des Stoffes nach den CLP-Kriterien;
  • gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren mit entsprechender Begründung ihrer Festlegung und
  • Kennzeichnungselemente, einschließlich Gefahrenpiktogramme, Signalwort und Gefahrenhinweise.

 

Unsere Beratungs- und Unterstützungsleistungen

  • Betroffenheitsanalyse
  • Erstellung und Einreichung des IUCLID6-Dossiers für die Meldung im C&L-Verzeichnis

European Chemicals Agency
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACh-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden


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