C&L-Notifizierung
Für Unternehmen besteht gemäß Artikel 40 der CLP-Verordnung eine Pflicht zur Notifizierung von Stoffen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis), wenn Sie den Stoff in Verkehr bringen und:
- herstellen oder importieren und der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt, oder
- ein Gemisch importieren, in dem der als gefährlich eingestufte Stoff über den betreffenden Konzentrationsgrenzwerten enthalten ist, was zur Einstufung des Gemisches gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich führt, oder
- ein Erzeugnis mit beabsichtigter Freisetzung von Stoffen, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllen.
Sofern ein Stoff registriert wurde, entfällt die Pflicht zur Meldung im C&L-Verzeichnis.
Für die C&L-Notifizierung sind folgende Informationen an die ECHA zu übermitteln:
- Name und Kontaktdaten des Anmelders;
- Identität des Stoffes, einschließlich u.a. chemischer Bezeichnung und anderer Identifikatoren, Molekular- und Strukturformel, Zusammensetzung, Art und Menge der Verunreinigungen oder Zusätze;
- Einstufung des Stoffes nach den CLP-Kriterien;
- gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren mit entsprechender Begründung ihrer Festlegung und
- Kennzeichnungselemente, einschließlich Gefahrenpiktogramme, Signalwort und Gefahrenhinweise.
Unsere Beratungs- und Unterstützungsleistungen
- Betroffenheitsanalyse
- Erstellung und Einreichung des IUCLID6-Dossiers für die Meldung im C&L-Verzeichnis





















