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European Chemicals Agency
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACh-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden

Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel

Kosmetische Mittel werden unmittelbar auf den menschlichen Körper aufgebracht. Dies erfordert eine umfassende Regelung und Kontrolle zum Schutz der Verbraucher. Die Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 regelt die Anforderungen an kosmetische Mittel, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Kosmetische Mittel sollten bei normalem oder vernünftigerweise voraussehbarem Gebrauch sicher sein. Der Hersteller oder Importeur eines kosmetischen Mittels hat daher vor dem Inverkehrbringen die Pflicht, eine Sicherheitsbewertung durchzuführen und einen Sicherheitsbericht zu erstellen.

Bei der Sicherheitsbewertung handelt es sich um eine umfangreiche Beurteilung, die durch eine kompetente Person durchzuführen ist. Diese bewertet die eingesetzten Rohstoffe sowie das kosmetische Mittel basierend auf den toxikologischen, physikalisch-chemischen und mikrobiellen Eigenschaften sowie die Exposition, Zweckbestimmung und Zielgruppe. Die detaillierten Inhalte und Gliederung der Sicherheitsbewertung sind in Anhang I der Kosmetikverordnung verankert.

 

Notifizierung kosmetischer Mittel

Weitere Anforderung für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel ist die Notifizierung bei der EU-Kommission über das Cosmetic Products Notification Portal (CPNP).

 

Unsere Beratungs- und Unterstützungsleistungen

  • Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel
  • Bewertung von kosmetischen Rohstoffen
  • Notifizierung über CPNP
  • Literaturrecherche und -beschaffung relevanter Daten
  • Beratung und Beurteilung von UV-Filtern, Konservierungsstoffe und Haarfarben
  • Beratung und Betroffenheitsanalyse zur Kosmetik Verordnung und von weiteren rechtlichen Regelungen

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